Verordnung von logopädischen Therapien

Wenn Sie Symptome einer Stimmstörung bei sich vermuten, brauchen Sie für die Behandlung in meiner Praxis immer eine HNO-ärztliche oder phoniatrische Verordnung bzw. Heilhilfsmittelverordnung für eine logopädische Therapie. Dies gilt auch für Privatpatienten. Ärztlicherseits wird untersucht, ob Stimmstörungen vorliegen oder ob es sich um eine andere Erkrankung handelt. Durch die Budgetierung sind die Ärtze in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt. Gab es früher häufiger Verordnungen bei Funktionellen Stimmstörungen, so werden heutzutage viele Patienten mit reiner Heiserkeit ohne organische Beteiligung oft dadurch verwirrt, dass Ihnen bescheinigt wird, ihre Stimmbänder seien (organisch) völlig in Ordnung. Dass stimmt dann auch, es kann aber dennoch eine Stimmstörung vorliegen. Da es aber wenige Menschen gibt, die nicht in irgeneiner Weise eine funktionelle Stimmschwäche haben, ist der Maßstab, wann jemand eine Stimmverordnung benötigt und wann nicht, auch oft schwer zu setzen und hängt sehr vom verordnenden Arzt ab. Häufig bekommen Menschen, die in einem Stimmberuf arbeiten eher eine Verordnung ausgestellt als Menschen, die eine eher schweigende Tätigkeit ausüben.

Dauer und Sequenz von Stimmtherapien

Stimmtherapien werden in der Regel 1-2 Mal pro Woche durchgeführt und meist bei entsprechender Mitarbeit des Patienten nach ca.10 – 30 Stunden geheilt. Bei organischen Stimmstörungen, einer langen Krankheitsgeschichte und bei einer starken psychischen Verursachung kann die Dauer auch länger betragen.

Zuzahlung bei Stimmtherapie

Von Seiten der Krankenkassen müssen Sie für jedes 10-er Rezept zu Behandlung eine Gebühr von 10 % des Rezeptwertes plus 10 Euro bezahlen. Hiervon können Sie sich bei geringem Verdienst evtl. vorher befreien lassen – allerdings muss diese Befreiung bereits vorliegen, wenn Sie die Stimmtherapie verordnet bekommen.